Einführung der Person des „Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten” (Authorized Economic Operator - AEO) (Artikel 5a ZK neu)
Jedem Wirtschaftsbeteiligten, der die vorgeschriebenen Kriterien (z.B. Zahlungsfähigkeit, angemessene Einhaltung der Zollvorschriften, zufrieden stellende Buchführung, angemessene Sicherheitsstandards) erfüllt, kann der Status eines „Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten” bewilligt werden. Die damit einmal abgeprüften Kriterien müssen dann bei der Beantragung von weiteren Vereinfachungen auch in anderen Mitgliedstaaten nicht noch einmal geprüft werden.
Ein „Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter” hat Anspruch auf Erleichterungen und Vereinfachungen, deren Umfang konkret erst nach Änderung der ZK-DVO absehbar sein wird. Festzulegen sind in der Durchführungsverordnung nunmehr die Regeln für die Bewilligung, die Zuständigkeiten, den Geltungsbereich (örtliche und/oder fachliche Einschränkungen) und auch den Widerruf dieses Status.¹
¹ Quelle: www.zoll-d.de / Seite der deutschen Zollverwaltung
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